Aug 25

BGH gibt Anweisung zur Umgehung von Beweisproblemen

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Der 1. Strafsenat beim Bundesgerichtshof zeigt in seiner Entscheidung vom 21.03.2012 (Az.: 1 StR 43/12) was er von der Notwendigkeit einer Beweiswürdigung hält – nämlich nichts.

Leitsätze formuliert von Rechtsanwalt Petzold

aus der Besprechung der Entscheidung in der Zeitschrift Strafrechtsreport (StRR) 2012, 306 f.:

1. Ein Vernehmungsprotokoll darf dem Ermittlungsrichter vorgehalten werden. Verwertbar ist aber nur das, was nach dem Vorhalt in die Erinnerung zurückkehrt. Hierzu genügt nicht die ermittlungsrichterliche Bestätigung, die Aussage richtig protokolliert zu haben.

2. Zur Frage des Beruhens, wenn sich die unzulässig erhobenen Feststellungen nicht maßgeblich auf die Überzeugungsbildung ausgewirkt haben.

3. Der Ermittlungsrichter hat eine Vernehmung derart zu verinnerlichen, dass es zu keinen Beweisproblemen des Instanzgerichts mehr kommen kann.

Rechtsanwalt Petzold kritisiert:

Es ist zwar lobenswert, dass der BGH wiederholt aufzeigt, dass die Bestätigung eines Vorhaltes keinen eigenen Beweisinhalt hat. Allein die überschießende Antwort ist eine verwertbare Erinnerung des Zeugen. Diese Erkenntnis ist zwar alt, aber noch nicht bei allen Amtsgerichten und Staatsanwaltschaften angekommen.

Bedauerlich – ja rechtsfremd ist die Einschränkung der Rechtssprechung zur Beruhensfrage. Der 1. Senat will entgegen dem Gesetz und der bisherigen Rechtsprechung nur noch ein „maßgebliches Beruhen“ bei der Revisions berücksichtigen. Es bleibt unklar, warum diesen Richtern si wichtig ist, falsche Urteile zu schützen.

Vielleicht haben sie den falschen Beruf gewählt, oder einfach das falsche Land. Was haben sie gegen einen Rechtsstaat?

Aber besonders beeindruckend ist die sogenannte „Segelanweisung“ zur Umgehung von eindeutigen Verfahrensregelungen in der Strafprozessordnung.

In bestimmten Situationen soll dem Zeugen die Möglichkeit gegeben werden, sein Zeugnisverweigerungsrecht auch noch in der Hauptverhandlung geltend zu machen, auch wenn er im Ermittlungsverfahren ausgesagt hat. Dieses Recht will der 1. Strafsenat unterlaufen. Er schlägt vor, die Zeugen frühzeitig vom Ermittlungsrichter befragen zu lassen, damit diser dann statt des Zeugen in der Hauptverhandlung aussagen kann.

Dem Zeugen soll natürlich nicht mitgeteilt werden, dass er durch eine Aussage beim Ermittlungsrichter auf seine Rechte zur Zeugnisverweigerung quasi verzichtet.

Nein – vielmehr wird dem Ermittlungsrichter noch aufgegeben, die Aussage auswendig zu lernen, damit die Probleme aus Leitsatz Ziff. 1 nicht zu Beweisproblemen führen können.

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