OLG Dresden, Beschl. v. 19.11.2013 – 2 Ws 599/13
2.) Eine Haftsache ist deshalb auch dann wie eine Haftsache zu behandeln, wenn der Haftbefehl nicht vollzogen wird, weil er außer Vollzug gesetzt ist.
3.) Angesicht der Bedeutung und Tragweite des Freiheitsanspruchs des Angeschuldigten kann bei dem in vorliegender Sache ungewissen Hauptverhandlungsbeginn der außer Vollzug gesetzte Haftbefehl mit einer seit nunmehr einem Jahr und fünf Monaten bestehenden Meldeauflage nicht mehr aufrecht erhalten werden.