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Sascha Petzold
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Jugendstrafrecht

Was ist Jugendstrafrecht und in welchen Fällen wird es angewendet?

Für Jugendliche und in speziellen Fällen für Heranwachsende sieht das Gesetz ein besonderes Verfahren mit anderen „Strafen“ als für Erwachsene vor. Bei Ihnen gilt das Jugendgerichtsgesetz, kurz JGG.

Jugendlicher ist, wer zur Tatzeit mindestens 14 Jahre aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Es kommt also nur auf das Alter bei der Tat an, nicht auf das Alter bei der Hauptverhandlung.

Heranwachsender ist, wer zur Tatzeit über 18 Jahre aber noch nicht 21 Jahre alt ist. Für Heranwachsende gilt Jugendstrafrecht nur, wenn der Heranwachsenden in seiner Entwicklung eher einem Jugendlichen als einem Erwachsenen gleicht.

Für Jugendliche und Heranwachsende gelten die Regelungen des Jugendgerichtsgesetzes (JGG). Dort finden sich Sonderregelungen, wie ein Gerichtsverfahren gegen Jugendliche auszusehen hat (Prozessrecht) und welche Strafen bzw. Ahndungen gegen Jugendliche verhängt werden können.

Das Jugendstrafrecht ist für den Betroffenen oft „günstiger“ als das Erwachsenenstrafrecht, weil bei Jugendlichen die Erziehung im Vordergrund steht und nicht das Bestrafen. Hintergrund ist, dass viele Taten von Jugendlichen typische Jugenddelinquenz ist, also aus Übermut, Gruppendynamik oder Leichtsinn heraus begangen werden. Hier sieht die Strafjustiz die Möglichkeit durch Erziehungsmaßnahmen das potential zum straffreien Leben fördern zu können. Das ist wichtiger und wertvoller als Schuld und Sühne.

Braucht man einen Rechtsanwalt im Jugendstrafrecht?

Die langjährige Erfahrung zeigt, dass fast alle Beschuldigten große Unsicherheit spüren, was mit Ihnen im Strafverfahren passiert. Das gilt naturgemäß umso mehr für Jugendliche und Heranwachsende. Hier ist es die erste Aufgabe für den Verteidiger, sich schützend vor seinen jungen Mandanten zu stellen und ihm im Verfahren zu begleiten.

Wichtige Entscheidungen sind zu treffen. Der Anwalt berät, ob ein Geständnis abgegeben werden soll oder nicht, ob und in welchem Umfang mit der Jugendgerichtshilfe gesprochen werden soll. In geeigneten Fällen kann durch einen sog. Täter-Opfer-Ausgleich das Urteil gemildert werden oder sogar die Einstellung des Verfahrens ohne Urteil erreicht werden.

Man muss leider immer wieder beobachten, dass die Verteidigung im Jugendstrafrecht als eine Art Kuschelverteidigung angesehen wird, also Verteidigung für Anfänger oder konfliktscheue Verteidger.

Auch wenn die Verhandlungsführung bei allen Prozessbeteiligten meist anders aussieht, als bei Erwachsenen, so muss klar sein, dass der Verteidiger neben fundierten Kenntnissen im Allgemeinen Strafrecht – insbesondere die Verfahrensordnung – die besonderen Regeln des Jugendgerichtsgesetzes beherrscht.

Um eine Verteidigung bestmöglich vorzubereiten empfiehlt es sich möglicht früh einen Fachanwalt für Strafrecht zu einer Beratung aufzusuchen.

Welche „Strafe“ droht? Erziehung statt Strafe

Ein wichtiger Grundsatz im Jugendstrafrecht ist der Erziehungsgedanke. Eine Jugendstrafe oder Zuchtmittel sollen nur dann verhängt werden, wenn Erziehungsmaßregeln nicht mehr ausreichen.

Übliche Erzeihungsmaßnahmen sind:

  • Arbeitsleistung erbringen durch Sozialstunden
  • Teilnahme an einer Drogenberatung
  • Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs
  • Täter-Opfer-Ausgleich

Zuchtmittel sind:

  • Verwarnung
  • Auflagen
  • Jugendarrest; hier gibt es den Freizeitarrest (in der Regel ein Wochenende, den Kurzarrest und dem Dauerarrest (1 – 4 Wochen)

Jugendstrafe

Jugendstrafe darf der Jugendrichter nur anordnen, wenn

  • wegen der sogenannten „schädlichen Neigungen“ des Jugendlichen Erziehungsmittel oder Zuchtmittel zur Erziehung nicht mehr ausreichen,
  • oder wegen der Schwere der Schuld eine Strafre erforderlich ist.

Die Jugendstrafe ist regelmäßig zwischen 6 Monaten und 5 Jahren, in Ausnahmefällen bis zu 10 Jahren.

Untersuchungshaft bei Jugendlichen

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Untersuchungshaft sind bei Jugendlichen erheblich enger, als bei Erwachsenen. Insbesondere der häufigste Haftgrund der Fluchtgefahr darf nur herangezogen werden, wenn ein Jugendlicher bereits geflohen ist oder eine Flucht gerade vorbereitet oder wenn er in Deutschland keinen festen Wohnsitz hat.

Der Hauptvorteil ist aber, dass normaler Weise der Jugendrichter über den Haftbefehl entscheidet. Diese gehen mit Haftfragen viel sensibler um als Ermittlungsrichter.

Jugendliche Untersuchungsgefabgene dürfen öfters Besuch als Erwachsene empfangen. Man will den Kontakt zur Familie und Freunden nicht zu stark abschneiden, da dies einer positiven Entwicklung des Jugendlichen schaden würde.

Polizeiliches Führungszeugnis

Ahndungen nach dem Jugendstrafrecht werden nicht in das polizeiliche Führungszeugnis aufgenommen. Eine Ausnahme gilt für Jugendstrafen, aber nur, wenn diese 2 Jahre oder länger sind.